Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 2,Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat.
  3. Absatz 3,Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.

Schlagworte

Vollbeendigung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069897