Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EUMETSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied des Personals begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durc ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;