Absatz eins,Die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
- Litera aImmunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer im Fall eines schweren Verbrechens oder wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;
- Litera bImmunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Vertreter eines Mitgliedstaats begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
- Litera cUnverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
- Litera dBefreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
- Litera edieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird;
- Litera fdieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für ihr persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.