Kurztitel

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 7

Nachrichtenverkehr

  1. Absatz eins,Für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die EUMETSAT Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von jedem Mitgliedstaat anderen vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.
  2. Absatz 2,Bei der Übertragung von Daten im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten hat die EUMETSAT im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats Anspruch auf ebenso günstige Behandlung, wie sie von diesem Staat seinem nationalen Wetterdienst gewährt wird, wobei die internationalen Verpflichtungen dieses Staates in bezug auf den Fernmeldeverkehr zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069868