Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 134
01.01.2007
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132, 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.