Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Haftung des eintretenden Gesellschafters

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der Paragraphen 128, 129, für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.
  2. Absatz 2,Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.