Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 107
01.01.2007
(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.