Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt.
  2. Absatz 2,Die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers auf einen anderen übertragbar.
  3. Absatz 3,Die Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Unternehmers.