Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Eintragung der Prokura

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Erteilung der Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
  2. Absatz 2,Der Prokurist hat seine Namensunterschrift mit einem die Prokura andeutenden Zusatz zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.