Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
  2. Absatz 2,Die Prokura ist nicht übertragbar.
  3. Absatz 3,Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Unternehmers.