Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Fünfter Abschnitt.
Prokura und Handlungsvollmacht.

Erteilung der Prokura

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
  2. Absatz 2,Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).