Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Fünfter Abschnitt.
Prokura und Handlungsvollmacht.

Erteilung der Prokura

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
  2. Absatz 2Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).