Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Eintragung der Bestellung eines Sachwalters oder eines

Nachlassvertreters

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Ist einem in das Firmenbuchgericht eingetragenen Einzelunternehmer oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Paragraph 15, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Stirbt ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so ist auf Antrag einzutragen, wer berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten.
  3. Absatz 3,Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt Paragraph 31, Absatz 3, sinngemäß.