Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Verbot der Leerübertragung

Paragraph 23,

Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen, für das sie geführt wird, veräußert werden.