Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
BG
§ 20
01.01.2007
UGB
21/01 Handelsrecht
In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Firmenwortlaut (Firmenname) bei Gesellschaften (UTK)<br />
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Firmenwortlaut (Firmenname) bei Einzelunternehmen (UTK)
07.02.2018
10001702
NOR40069792