Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
BG
§ 18
01.01.2007
UGB
21/01 Handelsrecht
(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Firmenwortlaut (Firmenname) bei Gesellschaften (UTK)<br />
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Firmenwortlaut (Firmenname) bei Einzelunternehmen (UTK)
07.02.2018
10001702
NOR40069790