Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
BG
§ 17
01.01.2007
UGB
21/01 Handelsrecht
(1) Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Firmenwortlaut (Firmenname) bei Gesellschaften (UTK)<br />
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Firmenwortlaut (Firmenname) bei Einzelunternehmen (UTK)
07.02.2018
10001702
NOR40069789