Absatz eins,Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen sind in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht. Mit dem im Paragraph 89 j, Absatz eins, letzter Satz GOG genannten Zeitpunkt gilt die Bekanntmachung als vorgenommen; die Bekanntmachung muss zumindest einen Monat lang abfragbar bleiben.