dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Text
Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Erste Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 anzuwenden.Das Erste Buch ist auf Unternehmer im Sinn der Paragraphen eins bis 3 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Angehörige der freien Berufe sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich jedoch durch Eintragung in das Firmenbuch freiwillig dem Ersten Buch unterstellen, sofern dem keine berufsrechtlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Auch Land- und Forstwirte sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich mit ihrem Unternehmen oder mit einem zu ihrer Land- oder Forstwirtschaft zählenden Nebengewerbe in das Firmenbuch eintragen lassen und damit ebenfalls freiwillig dem Ersten Buch unterstellen.