Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Erstes Buch
Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt
Begriffe und Anwendungsbereich

Unternehmer und Unternehmen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
  2. Absatz 2,Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
  3. Absatz 3,Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.