dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins,
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Text
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Unternehmer und Unternehmen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsUnternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2)Absatz 2Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3)Absatz 3Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.