dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Text
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Unternehmer und Unternehmen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2)Absatz 2,Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3)Absatz 3,Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.