Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen solche Güter befördert werden, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, auch den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.