Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92,

Inkrafttretensdatum

28.10.2005

Außerkrafttretensdatum

15.12.2020

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter

Paragraph 92,

  1. Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen solche Güter befördert werden, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, auch den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2Bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ist bei Fahrzeugen, die auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, angeführten Vorschriften technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Zulassungsbescheinigungen auszustellen sind, wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      bei der Typengenehmigung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    2. Ziffer 2
      bei der Einzelgenehmigung hat der Landeshauptmann das Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß Paragraph 26, GGBG einzuholen. Bei solchen Fahrzeugen hat der Spruch des Genehmigungsbescheides auch Angaben zu enthalten, soweit diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, die in den auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, angeführten Vorschriften auszustellenden Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die Fahrzeugbezeichnung(en) und Tankcodierung und die Wirkung der Dauerbremsanlage.
    3. Ziffer 3
      Eintragungen oder Änderungen von Angaben, die in den auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen, dürfen im Sinne des Paragraph 33, auch ohne das Vorliegen von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.
    4. Ziffer 4
      Auf Antrag ist vom Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll oder ausgestellt worden ist, eine Zulassungsbescheinigung gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, angeführten Vorschriften auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 58 Euro zu entrichten.
    5. Ziffer 5
      Auf Antrag ist vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt worden ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt worden ist, die Zulassungsbescheinigung zu verlängern. Hierzu hat der Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen gemäß Paragraph 26, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, einzuholen. Für diese Verlängerung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 29 Euro zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40069748