Kraftfahrgesetz 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,
Paragraph 57 b,
28.10.2005
Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.