Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:
- Ziffer einsfür die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und 2003/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/66/EG, für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind;
- Ziffer 2für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Ziffer eins,;
- Ziffer 3für die Information der Landeshauptmänner über Fälle der Ziffer eins,, sowie Information der Landeshauptmänner über in anderen Mitgliedstaaten erteilte EG-Betriebserlaubnisse;
- Ziffer 4für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Ziffer eins, genannten Richtlinien.