Gewässerquerungen in Form von Unterführungen von Rohr- und Kabelleitungen im grabungslosen Bohr- oder Pressverfahren, bei denen ein Mindestabstand zwischen Gerinnesohle und Oberkante der verlegten Leitung von 1,5 Metern eingehalten wird und der maximale Rohrdurchmesser der verlegten Leitung 1,5 Meter beträgt.