Absatz eins,Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland mustergeprüften oder in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragenen oder nicht von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat die Unfalluntersuchungsstelle die Verständigung der im Anhang 13 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, vorgesehenen Staaten durchzuführen.