Absatz eins,Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:
- Ziffer einseinen Pauschalbetrag als Anteil an den im folgenden nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege einschließlich der Kosten von Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz (Pauschalkostenbeitrag);
- Ziffer 2die Gebühren der Sachverständigen;
- Ziffer 3eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre;
- Ziffer 4die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;
- Ziffer 5die durch die Beschlagnahme von Sachen oder Durchsuchung von Papieren, ein Vorgehen gemäß Paragraph 145 a, oder die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation verursachten Kosten (Paragraph 149 c, Absatz eins, zweiter Satz), es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Tat oder die Strafe eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde;
- Ziffer 6die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;
- Ziffer 7die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren;
- Ziffer 8die Kosten der Verteidiger und anderer Parteienvertreter;
- Ziffer 9die Kosten der Prozessbegleitung (Paragraph 49 a,) in der Höhe, wie sie durch das Bundesministerium für Justiz abgegolten werden.