(2)Absatz 2,Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht und den Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 49a) ist in der Vorladung unter Bekanntgabe geeigneter Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder besorgen läßt, daß seine Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht und den Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (Paragraph 49 a,) ist in der Vorladung unter Bekanntgabe geeigneter Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder besorgen läßt, daß seine Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.