(4)Absatz 4Der Arbeitgeber hat Meldungen gemäß § 11 Abs. 8 des Arbeitszeitgesetzes für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit Arbeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 beschäftigt sind, binnen zwei Monaten zu erstatten. Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, welche dieser Bestimmung zuwiderhandeln, sind nach § 28 des Arbeitszeitgesetzes zu bestrafen.Der Arbeitgeber hat Meldungen gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Arbeitszeitgesetzes für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit Arbeiten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, beschäftigt sind, binnen zwei Monaten zu erstatten. Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, welche dieser Bestimmung zuwiderhandeln, sind nach Paragraph 28, des Arbeitszeitgesetzes zu bestrafen.