Kurztitel

Nachtschwerarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Inkrafttretensdatum

28.10.2005

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

NSchG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ARTIKEL XIII

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsAnsprüche auf Zusatzurlaub in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder Betriebsvereinbarungen werden auf den nach diesem Bundesgesetz zustehenden Zusatzurlaub angerechnet, wenn sie als Abgeltung für Schichtarbeit, Schwerarbeit oder Nachtarbeit gewährt werden.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß Art. römisch II besteht erstmals für jenes Arbeitsjahr, in das der 1. Jänner 1982 fällt.
  3. Absatz 3Bestehende Kurzpausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes sind auf die Kurzpausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, des Arbeitszeitgesetzes anzurechnen. Ansprüche auf Kurzpausen in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder Betriebsvereinbarungen werden auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Kurzpausen angerechnet, wenn sie als Abgeltung für Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2,, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, gewährt werden.
  4. Absatz 4Der Arbeitgeber hat Meldungen gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Arbeitszeitgesetzes für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit Arbeiten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, beschäftigt sind, binnen zwei Monaten zu erstatten. Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, welche dieser Bestimmung zuwiderhandeln, sind nach Paragraph 28, des Arbeitszeitgesetzes zu bestrafen.
  5. Absatz 5Die erstmalige Meldung von Personen, die bereits am 1. Juli 1981 als Versicherte gemeldet sind und eine Tätigkeit im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, ausüben, ist bis 31. Oktober 1981 zu erstatten.
  6. Absatz 6Sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld auch vor dem 1. Juli 1981 liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate im Sinn des Art. römisch XI Absatz 3,, für die bei früherem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Nachtschwerarbeits-Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Prüfung dieser Behauptung auf entsprechende Nachweise des Dienstgebers, des nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in Betracht kommenden Organes der Betriebsvertretung, der gesetzlichen beruflichen Vertretung oder des zuständigen Arbeitsinspektorates (der Berghauptmannschaft) Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Im Bundesfinanzgesetz 1981 sind der Titel 1/165 „Bundesministerium; Leistungen nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz – NSchG“ mit den Ansätzen

1/16507

„Ersatz der Aufwendungen für das Sonderruhegeld“ und

1/16517

„Vergütung für die Einhebung des Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrages“ sowie der Ansatz

2/16504

„Bundesministerium; Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrag“

zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die bei den Ansätzen 1/16507 und 1/16517 im Jahr 1981 anfallenden Mehrausgaben bis zu einem Betrag von 237 Mill. S zu überschreiten und in Mehreinnahmen beim Ansatz 2/16504 und in Mehreinnahmen bis zu einem Betrag von 97 Mill. S beim Ansatz 2/54074 zu bedecken.
  1. Absatz 8Sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld für Arbeitnehmer, die durch die Erweiterungen des Art. römisch VII auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, neu einbezogen werden, auch vor dem 1. Jänner 1993 liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate im Sinne des Art. römisch XI Absatz 3,, für die bei früherem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, der Nachtschwerarbeiter-Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Absatz 6, Satz 2 ist anzuwenden.
  2. Absatz 9Die erstmalige Meldung von Personen, die am 1. Jänner 1993 als Versicherte gemeldet sind und Tätigkeiten im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2,, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, sowie des Art. römisch XI Absatz 6, ausüben, die durch Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, neu einbezogen wurden, ist bis 30. April 1993 zu erstatten.
  3. Absatz 10Verordnungen auf Grund der Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, können vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch erst mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  4. Absatz 11Werden Arbeiten nach Art. römisch VII Absatz 6, durch Kollektivvertrag der Nachtschwerarbeit gleichgestellt, so sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld und zur Bemessung dieser Leistung auch vor dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, in denen solche Arbeiten im Ausmaß nach Art. römisch XI Absatz 6, geleistet wurden, soweit für diese Monate der Nachtschwerarbeits-Beitrag spätestens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Sonderruhegeld, längstens aber 10 Jahre nach Abschluss des Kollektivvertrages, freiwillig geleistet wurde.
  5. Absatz 12Art. römisch XI Absatz 5, ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2006 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitsordnung, Dienstordnung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10008502

Dokumentnummer

NOR40069463