Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,
Text
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.Paragraph 6, (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, übersteigen.
(2)Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden.Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zu verwenden.
(3)Absatz 3,Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes (§ 34a AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes (Paragraph 34 a, AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen.