Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.09.2005

Außerkrafttretensdatum

15.09.2010

Text

Darstellung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil römisch eins der Anlage sind in Teil römisch zwei (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
  2. Absatz 2,Soweit in Teil römisch eins der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BWG oder Paragraph 13, Absatz eins, BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil römisch eins angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit “nicht anwendbar” oder “keine Geschäftsfälle” zu beantworten. Die Antwort “nicht anwendbar” ist in Teil römisch zwei der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.
  3. Absatz 3,Ist eines der in Teil römisch eins Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BWG oder Paragraph 13, Absatz eins, BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.
  4. Absatz 4,Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil römisch eins der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen sondern

als “erläuterungsbedürftig” anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gem. Paragraph 63, Absatz 3, BWG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.