Kurztitel

Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.09.2005

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens der gemäß Paragraph 108, EStG 1988 prämienwirksame Betrag. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit gleichzeitiger Prämienwirksamkeit zu Gunsten des Antragstellers oder einer mitberücksichtigten Person festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung für den Bausparvertrag mit dem früheren Vertragsbeginn. Wird zu Gunsten eines Antragstellers mehr als eine Abgabenerklärung mit nicht gleichzeitiger Prämienwirksamkeit festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung insgesamt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.
  2. Absatz 2,Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Vertragsbeginn erfolgt zunächst keine Prämienerstattung. Die Prämienerstattung erfolgt erst, wenn sie im Rahmen der Korrekturmeldung (Paragraph 3,) für den Abgabepflichtigen nur ein Mal geltend gemacht wird.