Kurztitel

Begasungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.09.2005

Außerkrafttretensdatum

26.07.2016

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Verwendung von sehr giftigen und giftigen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ChemG 1996) Stoffen und Zubereitungen (Paragraph 2, Absatz eins und 5 ChemG 1996), die in gasförmigem Zustand zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BiozidG in Begasungsobjekten (Paragraph 2, Absatz 3,) eingesetzt werden.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist auch auf Zubereitungen und Fertigwaren (Paragraph 2, Absatz 6, ChemG 1996) anzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung sehr giftige oder giftige Gase bilden, abgeben oder freisetzen und die zu dem in Absatz eins, genannten Zweck bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Medizinprodukte (Paragraph 2, Absatz eins, des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, auf Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 141, auf Maßnahmen zur Wühlmausbekämpfung im Freiland und auf Pflanzenschutzmaßnahmen zum Schutz lebender Pflanzen.