Kurztitel

Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines Instrumententeiles zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.