Kurztitel
Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2005,
Text
Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holzblasinstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeugerin) zu bezeichnen.