Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertreter/inne/n der zuständigen Ministerien der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden, wobei zumindest alle vier Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Kroatien. Den Vorsitz führt jeweils der/die Leiter/in der Delegation der Vertreter/innen jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.