Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung des vorliegenden Abkommens entsandten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei
- Litera ader Herstellung von Kontakten mit Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen des Empfangsstaates in Bezug auf Fragen der kulturellen Zusammenarbeit;
- Litera bder Visabeschaffung für die Fachkräfte und erforderlichenfalls auch für deren Familienangehörige, wobei für Aufenthalte von mehr als einem Monat Visa für mehrmalige Ein- und Ausreisen ausgestellt und keine diesbezüglichen Gebühren eingehoben werden; diese Bestimmung gilt auch für mitreisende oder besuchende Angehörige von Personen, die mehr als sechs Monate im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei tätig sind;
- Litera cder Anmeldung von Kraftfahrzeugen, die von den Fachkräften für die Zeit ihres Aufenthalts in den Empfangsstaat eingeführt werden;
- Litera dder Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkommen;
- Litera eder Genehmigung einer abgabefreien Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut einschließlich eines Kraftfahrzeuges und von Ausstattungsgegenständen für den dienstlichen Gebrauch.