Absatz eins,Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens oder eines in Durchführung hiezu von der Gemischten Kommission beschlossenen Arbeitsprogramms gesetzt werden, unterliegen den jeweils geltenden Bestimmungen des Empfangsstaates über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Bei der Erteilung von Visa sind die Personen von der Bezahlung von Gebühren und Vordruckkosten befreit.