Kurztitel

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

13.09.2005

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,
    Für die Durchführung dieses Abkommens bestimmt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar
    1. Litera a
      die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
    2. Litera b
      die belarussische Seite: das Ministerium für außerordentliche Situationen der Republik Belarus.
  2. Absatz 2,
    Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
    1. Litera a
      den Austausch von Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit laut den Bestimmungen von Artikel 5 und 6 dieses Abkommens zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt, sowie dann, wenn Informationen nicht im Wege der vereinbarten Kontaktstellen übermittelt werden können.
    2. Litera b
      die Organisation der gemeinsamen Expertentatungen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens.
  3. Absatz 3,
    Eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.