Eine Vertragspartei übermittelt gemäß Artikel 1 dieses Abkommens die Information in einem solchen Umfang, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht, über die Vorbereitung oder Durchführung entsprechender Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu entscheiden. Diese Information enthält insbesondere Angaben über:
- Litera aZeit, Ort und Art des nuklearen Störfalls,
- Litera bdie betroffene nukleare Anlage oder Tätigkeit,
- Litera cdie vermutete oder festgestellte Ursache und voraussichtliche Entwicklung des nuklearen Störfalls in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe,
- Litera ddie allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung sowie, soweit möglich, die Art, die wahrscheinliche physikalische oder chemische Form sowie Menge, Zusammensetzung und effektive Höhe der radioaktiven Freisetzung,
- Litera eInformationen über die bestehenden und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung radioaktiver Stoffe erforderlich sind,
- Litera fdie Ergebnisse der Umweltüberwachung in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe,
- Litera gdie ergriffenen und beabsichtigten (planmäßigen und außerplanmäßigen) Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage,
- Litera hdie Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.