Die Benachrichtigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erfolgt spätestens dann, wenn Maßnahmen zum Schutze der eigenen Bevölkerung eingeleitet werden.
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2005,
Artikel 2
13.09.2005
