Eine Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen über jeden Störfall, der mit den in Absatz 2 dieses Artikels genannten nuklearen Anlagen oder Tätigkeiten zusammenhängt, in dessen Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe über das Hoheitsgebiet der Vertragspartei hinaus kommt oder kommen kann und der für die andere Vertragspartei Folgen haben könnte.