Kurztitel
Blechblasinstrumentenerzeuger-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 277/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2005,
Text
Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Blechblasinstrumentenerzeuger oder Blechblasinstrumentenerzeugerin) zu bezeichnen.