Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Vermögensübertragung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002 ein. Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in Paragraph 18, Absatz eins a, genannten Bundesanstalt in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2006 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.
  2. Absatz 2Das zum 31. Mai 2002 sich in den Bundesanstalten oder -ämtern gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 befindende und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde 14412 Petzenkirchen, Einlagezahl 176, und Katastralgemeinde 14014 Grabenegg, Einlagezahl 153, gehen mit 1. Juni 2002 in das Eigentum der Agentur über. Das in der Bundesanstalt gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, sich befindende und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht mit 1. Jänner 2006 in das Eigentum der Agentur über.
  3. Absatz 3Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die bis 1. Mai 2003 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Agentur zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders geregelt, sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen (Paragraph 6 a, Absatz 4, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, sinngemäß anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.