Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

15.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Aufgaben der Agentur

Paragraph 8, (1) Die Agentur hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.

  1. Absatz 2Die Agentur hat zur Verwirklichung des im Paragraph eins und in Absatz eins, genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie die Überwachung und Abklärung anderer übertragbarer und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten;
    2. Ziffer 2
      Führen von Referenzzentralen und eines Melde-, Erfassungs- und Koordinationssystems für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten;
    3. Ziffer 3
      Bekämpfung und Prävention von Infektionskrankheiten des Menschen (einschließlich Zoonosen), insbesondere durch mikrobiologisch-hygienische, serologische und physikalisch chemische Untersuchungen, durch die Erhebung von Antibiotikaresistenzen, Immunitätsdaten und epidemiologischen Basisdaten, durch die Erarbeitung von Impf-, Therapie- und Eradikationsempfehlungen;
    4. Ziffer 4
      Qualitätssicherung, insbesondere durch die Erstellung von Qualitätskriterien für mikrobiologische Labors, durch die Validierung von in-vitro-Diagnostika und durch die Beurteilung der Sterilisation, Desinfektion und Reinigung von Medizinprodukten;
    5. Ziffer 5
      Verarbeitung von Badegewässerdaten;
    6. Ziffer 6
      Untersuchung und Begutachtung von Proben gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und der unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;
    7. Ziffer 7
      Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Sinne des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1981,, oder des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988;
    8. Ziffer 8
      Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes 2001;
    9. Ziffer 9
      Untersuchung und Begutachtung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999;
    10. Ziffer 10
      Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994;
    11. Ziffer 11
      Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995;
    12. Ziffer 12
      Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Qualitätsklassengesetz.
  2. Absatz 3Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere Risikobewertung und Erstattung von Vorschlägen für das Risikomanagement im Sinne des 1. Hauptstückes;
    2. Ziffer 2
      die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung oder die Verbrauchererwartung im Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln maßgeblich sind;
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;
    4. Ziffer 4
      die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall;
    5. Ziffer 5
      Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
    6. Ziffer 6
      die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsprogrammen, Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
    7. Ziffer 7
      die Vorhaltung von Laborkapazitäten für Krisen und Notstandsfälle;
    8. Ziffer 8
      die fachliche Zusammenarbeit in nationalen und internationalen Organisationen.
  3. Absatz 4Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit sämtliche erforderliche Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 6, zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 5Die Tätigkeiten der Agentur auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
  5. Absatz 6Die Agentur hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen, unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;
    2. Ziffer 2
      Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;
    3. Ziffer 3
      fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
    4. Ziffer 4
      Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.
  6. Absatz 7Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 6, oder gemäß Absatz eins bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.
  7. Absatz 8Wenn es zur Erreichung der in Paragraph eins, angeführten Ziele oder der in Absatz eins bis 6 genannten Aufgaben erforderlich und im Sinne einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsführung gelegen ist, kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen der Agentur durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen.