Absatz eins,Die Vollziehung der in den Ziffer eins bis 8 angeführten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Ernährungsssicherheit:
- Ziffer einsVollziehung des Saatgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;
- Ziffer 2Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;
- Ziffer 3Vollziehung des Sortenschutzgesetzes 2001, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;
- Ziffer 4Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;
- Ziffer 5Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;
- Ziffer 6Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;
- Ziffer 7Vollziehung des Düngemittelgesetzes 1994, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;
- Ziffer 8Vollziehung des Qualitätsklassengesetzes, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte.