Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Schutz der Verbraucherinteressen im Bereich der Ernährungssicherheit

Paragraph 5,

Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht

  1. Ziffer eins
    auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
  2. Ziffer 2
    auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.