Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
Orgelbau-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2005,
Paragraph 11
01.07.2005
Wiederholungsprüfung
Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.