Kurztitel

Orgelbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Technologie und Musiklehre

Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werk- und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsverfahren,
  3. Ziffer 3
    Akustik,
  4. Ziffer 4
    Orgelbaukunde.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.