Kurztitel

Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Instrumententeiles zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.