Blutsicherheitsgesetz 1999
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,
BG
Paragraph 16
01.01.2006
BSG 1999
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Ergibt sich nach Erteilung einer Betriebsbewilligung, daß trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Spender oder die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der gewonnenen Blutbestandteile nicht ausreichend gesichert ist, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zur Erreichung dieser Ziele andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
06.11.2017
10011145
NOR40068878