Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann die Zulassung einer Arzneispezialität aufheben, wenn der Zulassunginhaber mindestens dreimal wegen ein und derselben im Paragraph 83, Ziffer eins und 2 und Paragraph 84, Ziffer 4, 6, 7 und 9 genannten Übertretung bestraft wurde.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann eine Bewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, aufheben, wenn der Bewilligungsinhaber mindestens dreimal wegen ein und derselben im Paragraph 84, Ziffer 10 bis 14 und 18 genannten Übertretung bestraft wurde.